Für pflegende Angehörige zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. So läßt sich auch ohne eigene Beitragszahlungen ein Rentenanspruch erwerben.
Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse allerdings bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit der Wahl einer Teilrente können Pflegende jedoch erwirken, dass die Pflegekasse auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zahlt. Das Landessozialgericht München hat in einem wegweisenden Urteil bestätigt, dass dies auch für eine Teilrente von 99,99% gilt. Da das Urteil rechtskräftig ist, hat die Deutsche Rentenversicherung Anfang 2023 ihre Regelung entsprechend angepasst. Der Verzicht auf einen sehr kleinen Teil der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 01.07 des Folgejahres die Rente erhöhen.
Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann der Rentner selbstverständlich wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen. Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente bezieht, sollte sich vorab allerdings über mögliche Auswirkungen eines Teilrentenbezugs beim Arbeitgeber oder der entsprechenden Versorgungseinrichtung informieren.
Torsten Strutz