Änderungen im Jahr 2026

Das Steuerrecht sieht verschiedene Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung und ihre Familien vor, z.B. den Behinderten-Pauschbetrag. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 besteht ein Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag.

Übersicht über die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags

  • • GdB 20: Pauschbetrag 384 Euro
  • • GdB 30: Pauschbetrag 620 Euro
  • • GdB 40: Pauschbetrag 860 Euro
  • • GdB 50: Pauschbetrag 1140 Euro
  • • GdB 60: Pauschbetrag 1440 Euro
  • • GdB 70: Pauschbetrag 1780 Euro
  • • GdB 80: Pauschbetrag 2120 Euro
  • • GdB 90: Pauschbetrag 2460 Euro
  • • GdB 100: Pauschbetrag 2840 Euro
  • • Merkzeichen “H”, “Bl” oder “TBl”*: Pauschbetrag 7400 Euro

Im Jahr 2026 bleiben die Beträge beim Behinderten-Pauschbetrag unverändert. Es ist aber 2026 ein Systemwechsel zur rein digitalen Antragsstellung und Nachweisführung erfolgt:

Neu beantragte Behinderten-Pauschbeträge oder Änderungen müssen seit 1. Januar 2026 digital vom Versorgungsamt an das Finanzamt übermittelt werden. Um die Datenübermittlung zu ermöglichen, muss die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragsberechtigten beim Versorgungsamt hinterlegt sein. Das gilt aber nur für Neuanträge, denn die bestehende Bescheide, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, bleiben gültig und können wie bisher in Papierform gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.